Kündigung

Wer ausziehen möchte, muss schriftlich und nach den gesetzlichen Bestimmungen drei Monate im Voraus kündigen. Der laufende Monat zählt, wenn uns die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats vorliegt. Die gesetzliche Regelung gilt nicht für Nutzungsverträge, deren Vertragsabschluss vor dem 01.01.1990 liegt. Die genauen Fristen dazu finden Sie in Ihrem Nutzungsvertrag. In jedem Fall müssen alle Hauptmieter unterschreiben. Nach einer schriftlichen Bestätigung vereinbaren wir gerne einen Besichtigungstermin, um vor Ort genaue Absprachen über die Herausgabe der Wohnung zu vereinbaren. Im Nutzungsvertrag sind die Pflichten der Wohnungsnutzer bei der Rückgabe einer Wohnung verankert.
Übrigens: Wenn Sie einen Nachmieter stellen, versuchen wir das zu berücksichtigen. Verstehen Sie aber bitte, dass Interessenten mit längerer Wartezeit den Vorzug bekommen und wir die Nachmieter prüfen. Im Zusammenhang mit der Kündigung der Wohnung steht auch die Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Diese muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

Jedes Mitglied der Genossenschaft muss 6 Monate vor dem 31.12. eines Jahres kündigen, um zum Ende des laufenden Jahres die Mitgliedschaft zu beenden. Die Auszahlung der Geschäftsanteile erfolgt nach Abschluss des Geschäftsjahres und der Mitgliederversammlung des Folgejahres.

Zur Veranschaulichung der Fristen folgendes Beispiel:
· Kündigung Wohnung und Mitgliedschaft am 01.03.2013
  Ende des Mietvertrages am 31.05.2013
  Ende der Mitgliedschaft am 31.12.2013
  Auszahlung der Genossenschaftsanteile Ende Juni/ Anfang Juli 2014
· Kündigung Wohnung und Mitgliedschaft am 01.07.2013
  Ende des Mietvertrages am 30.09.2013
  Ende der Mitgliedschaft am 31.12.2014
  Auszahlung der Genossenschaftsanteile Ende Juni/Angang Juli 2015