WICHTIG: Änderungen Kabelfernsehen ab 01.04.2024

Änderung der TV-Versorgung: Jetzt handeln, um weiter Kabel-TV zu empfangen
 

Unsere Wohnungsbestände verfügen über einen Multimedia-Anschluss, der Ihnen, als unseren Nutzern der Wohnung, die Möglichkeit gibt, Kabel-Fernsehen zu empfangen und schnelles Internet nutzen zu können. Die Kosten für den Kabel-TV-Empfang wurden bisher zentral über die Nebenkosten abgerechnet.
Aufgrund einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein. Die zentrale Abrechnung wird auch als Nebenkostenprivileg bezeichnet. Gesetzlich ist diese Regelung in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.

Bisher wurde Ihre Wohnung mittels eines mit der Vodafone Kabel Deutschland GmbH (im Folgenden Vodafone genannt) geschlossenen Vertrages mit Kabel-TV versorgt. Die Wohnungsgenossenschaft hat den Vertrag geschlossen und die Kosten wurden bisher mit den Nebenkosten abgerechnet. Durch die Gesetzesänderung ist dies zukünftig nicht mehr möglich. Der bestehende Vertrag mit Vodafone wurde zum 31.03.2024 beendet.
Die Kosten für den TV-Empfang sind ab dem 01.04.2024 nicht mehr Bestandteil Ihrer Nebenkostenabrechnung.

Das bedeutet für alle Nutzer in unserer Wohnungsgenossenschaft: ab 01.04.2024 muss jeder Nutzer einen eigenen Kabel-TV Vertrag abschließen.

Sie können einen Vertrag mit einem TV-Anbieter Ihrer Wahl schließen oder Sie schließen einen eigenen Kabel-TV-Vertrag mit Vodafone ab und alles bleibt unverändert: Sie brauchen keine neuen Geräte, keine neue Verkabelung und die Sender bleiben auf dem gewohnten Senderplatz. Sie empfangen Fernsehen wie gewohnt.
Mehr Informationen von Vodafone bekommen Sie unter www.bewohnerplus.de/kabeltv oder telefonisch unter: 0800 664 91 09 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr).

Sofern Sie keinen gültigen Kabel-TV Vertrag bis zum 31.03.2024 abschließen, behält sich Vodafone vor, ab dem 01.04.2024 das Kabel-TV Signal zu deaktivieren.

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Wenden Sie sich gern an unsere Mitarbeiter.